Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereibuchverordnung

Fisch-BuV

§ 3

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Fisch-BuV/3#abs-1 (1) Die Eintragungen der Fischereirechte erfolgen auf

schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist jeder, zu dessen Gunsten die

Eintragung erfolgen soll. Berichtigungen können von Amts wegen vorgenommen

werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Fisch-BuV/3#abs-2 (2) Der Antragsteller hat die für die Glaubhaftmachung

des Fischereirechtes erforderlichen Unterlagen beizubringen.

§ 2 § 4