Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereibuchverordnung
Fisch-BuV§ 3
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Fisch-BuV/3#abs-1 (1) Die Eintragungen der Fischereirechte erfolgen auf
schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist jeder, zu dessen Gunsten die
Eintragung erfolgen soll. Berichtigungen können von Amts wegen vorgenommen
werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Fisch-BuV/3#abs-2 (2) Der Antragsteller hat die für die Glaubhaftmachung
des Fischereirechtes erforderlichen Unterlagen beizubringen.