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§ 17 FinanzVO StrUG (Nordrhein-Westfalen) — Anwendung auf Beliehene

Finanzierungsverordnung StrUG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere zur Vereinbarung von Budgets, gelten für Beliehene im Sinne des § 53 Absatz 2 Satz 4 StrUG NRW entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 können mit Beliehenen von den Vorgaben dieser Verordnung abweichende Vereinbarungen getroffen werden, sofern dies den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht und der Behandlung der untergebrachten Personen nicht entgegensteht.