(1) Die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere zur Vereinbarung von Budgets, gelten für Beliehene im Sinne des § 53 Absatz 2 Satz 4 StrUG NRW entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 können mit Beliehenen von den Vorgaben dieser Verordnung abweichende Vereinbarungen getroffen werden, sofern dies den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht und der Behandlung der untergebrachten Personen nicht entgegensteht.