Gesetze / Finanzschlichtungsstellenverordnung
FinSV§ 7 Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens
Stand: 14.10.2023
Wird zitiert von 2
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- BGH, 15.04.2025 – XI ZB 13/24Klage gegen eine Sparkasse auf Rückzahlung von Kontoführungsgebühren: Befangenheitsbesorgnis für den erkennenden Richter wegen persönlicher Betroffenheit durch vorangegangene Auseinandersetzung mit der beklagten SparkasseZitiert von 1
- BGH, 15.04.2025 – XI ZB 14/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinSV/7#abs-1 (1) Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist in Textform bei der Verbraucherschlichtungsstelle in deutscher Sprache zu beantragen. In dem Antrag ist die Streitigkeit, die geschlichtet werden soll, zu schildern und ein konkretes Begehren darzulegen. Dem Antrag sind gegebenenfalls weitere zum Verständnis der Streitigkeit erforderliche Unterlagen beizufügen. Der Antragsteller hat zu versichern, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinSV/7#abs-2 (2) Der Antragsteller kann seinen Antrag bis zur Beendigung des Verfahrens zurücknehmen. Mit der Rücknahme des Antrags endet das Schlichtungsverfahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinSV/7#abs-3 (3) Die Beteiligten können sich in dem Verfahren vertreten lassen. Die Geschäftsstelle unterrichtet die Beteiligten zu Beginn des Verfahrens, dass sie sich in jeder Lage des Verfahrens von einem Rechtsanwalt oder anderen Personen, die zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt sind, beraten oder vertreten lassen können.