Gesetze / Finanzschlichtungsstellenverordnung
FinSV§ 6 Ablehnung der Durchführung des Schlichtungsverfahrens
Stand: 14.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinSV/6#abs-1 (1) Der Schlichter lehnt die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ab, wenn
Stellt der Schlichter das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach Satz 1 fest, ist die Durchführung des Schlichtungsverfahrens unverzüglich gegenüber den Beteiligten unter Hinweis auf den Ablehnungsgrund abzulehnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinSV/6#abs-2 (2) Der Schlichter kann die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn
Die Ablehnung nach Satz 1 ist gegenüber den Beteiligten zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinSV/6#abs-3 (3) Eine Ablehnung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist nur bis drei Wochen nach dem Zeitpunkt möglich, zu dem dem Schlichter alle Informationen für das Schlichtungsverfahren vorlagen.