Gesetze / Finanzschlichtungsstellenverordnung

FinSV

§ 11 Anerkennung von privaten Schlichtungsstellen als Verbraucherschlichtungsstellen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinSV/11#abs-1 (1) Eine private Schlichtungsstelle ist als Verbraucherschlichtungsstelle für Streitigkeiten nach § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes anzuerkennen, wenn

1.
ein Antrag gestellt wurde, der den Voraussetzungen des § 16 entspricht und
2.
die Voraussetzungen nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und nach den §§ 12 bis 15 und 22 vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinSV/11#abs-2 (2) Wenn die Anerkennung wirksam geworden ist, hat das Bundesamt für Justiz die anerkannte Schlichtungsstelle in die Liste der Verbraucherschlichtungsstellen nach § 33 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes einzutragen.

§ 10a § 12