Gesetze / Finanzschlichtungsstellenverordnung
FinSV§ 12 Anforderungen an die Organisation der Schlichtungsstelle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinSV/12#abs-1 (1) Die Schlichtungsstelle muss im Inland eingerichtet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinSV/12#abs-2 (2) Für die Schlichtungsstelle müssen eine Webseite und ein Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, insbesondere auch für elektronische Schlichtungsanträge, eingerichtet werden. Die Übermittlung elektronischer Dokumente muss direkt über die Webseite oder an eine auf der Webseite angegebene E-Mail-Adresse möglich sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinSV/12#abs-3 (3) Für die Schlichtungsstelle muss der Träger mindestens zwei Schlichter bestellen. Die Schlichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Zum Schlichter kann nicht bestellt werden, wer in den letzten drei Jahren vor der Bestellung beschäftigt war
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinSV/12#abs-4 (4) Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. ist vor der Bestellung entsprechend § 2 Satz 3 und 4 zu beteiligen. Die Schlichter sind für mindestens drei Jahre zu bestellen. Ihre Bestellung kann wiederholt werden. Für jeden Schlichter ist ein anderer Schlichter als Vertreter zu bestellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinSV/12#abs-5 (5) Für die Schlichtungsstelle ist eine Geschäftsstelle einzurichten.