Gesetze / Finanzschlichtungsstellenverordnung

FinSV

§ 1 Organisation der Verbraucherschlichtungsstellen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinSV/1#abs-1 (1) Die Verbraucherschlichtungsstelle für die Streitigkeiten, die der Deutschen Bundesbank durch § 14 Absatz 1 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes zur Schlichtung zugewiesen sind, ist am Sitz der Deutschen Bundesbank einzurichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinSV/1#abs-2 (2) Die Verbraucherschlichtungsstelle für die Streitigkeiten, die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durch § 14 Absatz 1 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes zur Schlichtung zugewiesen sind, ist am Sitz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einzurichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinSV/1#abs-3 (3) Für die Verbraucherschlichtungsstelle sind von der Trägerin mindestens zwei Schlichter zu bestellen. Für jeden Schlichter ist ein anderer Schlichter als Vertreter zu bestellen. Zu Schlichtern kann die Trägerin nur eigene Bedienstete bestellen, die

1.
die letzten drei Jahre vor der Bestellung für die Trägerin tätig waren,
2.
die Befähigung zum Richteramt haben und
3.
nicht zugleich die Aufsicht über Unternehmen ausüben, die den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches oder des Kreditwesengesetzes unterliegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinSV/1#abs-4 (4) Für die Verbraucherschlichtungsstelle ist eine Geschäftsstelle einzurichten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinSV/1#abs-5 (5) Die Schlichtungsverfahren sind von einem Schlichter durchzuführen, der dabei von der Geschäftsstelle unterstützt wird. Vor jedem Geschäftsjahr haben die Schlichter gemeinsam ihre Zuständigkeit für die Schlichtungsverfahren schriftlich festzulegen. Diese Geschäftsverteilung kann während des Geschäftsjahres nur aus wichtigem Grund geändert werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FinSV/1#abs-6 (6) Für die Verbraucherschlichtungsstelle muss eine Webseite und ein Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, insbesondere auch für elektronische Schlichtungsanträge, eingerichtet werden. Die Übermittlung der elektronischen Dokumente muss direkt über die Webseite oder über eine auf der Webseite angegebene E‑Mail-Adresse möglich sein.

§ 2