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# § 51 FinO-LfM – (Nordrhein-Westfalen) — Kostenrechnung

Finanzordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Ergänzung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts kann die LfM eine auf ihre Aufgaben und Struktur abgestellte Kostenrechnung einrichten. In diesem Falle hat die Kostenrechnung zu enthalten:

1. die aus der Finanzbuchhaltung abgeleiteten Gesamtkosten,

2. die Kosten der auf Grund der Aufgaben und Struktur der LfM notwendigen Kostenstellen.

(2) Nähere Einzelheiten der Kostenrechnung sind in einer Dienstanweisung zu regeln.

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Zitiervorschlag: § 51 FinO-LfM – (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/51

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