Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung
FinO-LfM –§ 17 Grundsatz der Gesamtdeckung
Stand: 26.08.2026
Soweit im LMG NRW und in dieser Finanzordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
1. die gesamten Erträge des Ertrags- und Aufwandsplans zur Deckung der gesamten Aufwendungen des Ertrags- und Aufwandsplans,
2. die gesamte Mittelaufbringung des Finanzplans zur Deckung der gesamten Mittelverwendung des Finanzplans.