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FinO-LfM –§ 18 Zweckbindung von Erträgen und EinnahmenVerwendung von Mehrerträgen und Mehreinnahmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/18#abs-1 (1) Erträge im Ertrags- und Aufwandsplan sowie Positionen der Mittelaufbringung im Finanzplan dürfen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke nur dann beschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn sich die Beschränkung zwingend aus der Herkunft der Erträge oder der Positionen der Mittelaufbringung ergibt. Die Zweckbindung ist durch Haushaltsvermerk vorzusehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/18#abs-2 (2) Wenn im Ertrags- und Aufwandsplan nichts anderes bestimmt wird, können zweckgebundene Mehrerträge für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/18#abs-3 (3) Im Ertrags- und Aufwandsplan kann bestimmt werden, dass Mehrerträge bei Vergütungen für bestimmte Leistungen zur Deckung von Mehraufwendungen zur Erbringung dieser Leistungen verwendet werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/18#abs-4 (4) Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für den Finanzplan hinsichtlich der Verwendung von Mehreinnahmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/18#abs-5 (5) Mehraufwendungen nach den Absätzen 2 bis 4 gelten nicht als über- oder außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 94 Absatz 2 Nr. 5 LMG NRW.