Soweit im LMG NRW und in dieser Finanzordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
1. die gesamten Erträge des Ertrags- und Aufwandsplans zur Deckung der gesamten Aufwendungen des Ertrags- und Aufwandsplans,
2. die gesamte Mittelaufbringung des Finanzplans zur Deckung der gesamten Mittelverwendung des Finanzplans.