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§ 17 FinO-LfM – (Nordrhein-Westfalen) — Grundsatz der Gesamtdeckung

Finanzordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit im LMG NRW und in dieser Finanzordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen

1. die gesamten Erträge des Ertrags- und Aufwandsplans zur Deckung der gesamten Aufwendungen des Ertrags- und Aufwandsplans,

2. die gesamte Mittelaufbringung des Finanzplans zur Deckung der gesamten Mittelverwendung des Finanzplans.