Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung
FinO-LfM –§ 14 Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel
Stand: 26.08.2026
Im Ertrags- und Aufwandsplan können in angemessener Höhe
1. Verfügungsmittel der Direktorin oder des Direktors
2. Verstärkungsmittel
veranschlagt werden.
Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; die Mittel sind nicht übertragbar.