Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung
FinO-LfM –§ 15 Kalkulatorische Erträge und Aufwendungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/15#abs-1 (1) Zu den im Ertrags- und Aufwandsplan zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen gehören auch die Erträge und Aufwendungen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nur auf Grund von Schätzungen kalkuliert werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/15#abs-2 (2) Soweit kalkulatorische Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 beim Jahresabschluss die veranschlagten Soll-Ansätze überschreiten, gelten sie nicht als über- oder außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 94 Absatz 2 Nr. 5 LMG NRW.