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FinO-LfM –

§ 11 Nachtragshaushaltsplan

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/11#abs-1 (1) Der Haushaltsplan kann nur durch einen Nachtragshaushaltsplan geändert werden. Der Nachtragshaushaltsplan ist spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres festzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/11#abs-2 (2) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen im Ertrags- und Aufwandsplan sowie der Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung im Finanzplan enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/11#abs-3 (3) Auf einen Nachtragshaushaltsplan sind die Abschnitte II bis VI entsprechend anzuwenden.

Abschnitt III

Grundsätze für die Veranschlagung

§ 10a § 12