(1) Der Haushaltsplan kann nur durch einen Nachtragshaushaltsplan geändert werden. Der Nachtragshaushaltsplan ist spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres festzustellen.
(2) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen im Ertrags- und Aufwandsplan sowie der Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung im Finanzplan enthalten.
(3) Auf einen Nachtragshaushaltsplan sind die Abschnitte II bis VI entsprechend anzuwenden.
Abschnitt III
Grundsätze für die Veranschlagung