Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung
FinO-LfM –§ 12 Allgemeine Grundsätze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/12#abs-1 (1) Im Haushaltsplan sind die Erträge und Aufwendungen sowie die Positionen der Mittelaufbringung und Mittelverwendung in der im Haushaltsjahr zu erwartenden Höhe zu veranschlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/12#abs-2 (2) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung sind in voller Höhe getrennt voneinander zu veranschlagen (Bruttoveranschlagung). Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden; sie sind zu erläutern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/12#abs-3 (3) Die Erträge und Aufwendungen sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen zu veranschlagen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/12#abs-4 (4) Abweichend von dem Regelfall der Nichtveranschlagung der Entnahme kann in Ausnahmefällen die Entnahme von Rückstellungen im Ertrags- und Aufwandsplan als Ertrag veranschlagt werden, wenn dies aus Gründen der Haushaltsklarheit geboten erscheint.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/12#abs-5 (5) Die Aufwendungen, die Positionen der Mittelverwendung und die Verpflichtungsermächtigungen sind nach Einzelzwecken getrennt, die Erträge und die Positionen der Mittelaufbringung nach ihrem Entstehungsgrund zu veranschlagen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/12#abs-6 (6) Im Investitionsplan sind die einzelnen Vorhaben getrennt zu veranschlagen. Für nicht vorhersehbare und geringfügige Beschaffungen können Sammelansätze vorgesehen werden.