(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten (§ 110 Absatz 1 LMG NRW).
(2) Der Haushaltsplan ermächtigt die LFM NRW, Ausgaben zu leisten und finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
(3) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.