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FinO LFM NRW

§ 19 Deckungsfähigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/19#abs-1 (1) Ansätze in den Einzelplänen können jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/19#abs-2 (2) Im Finanzplan können Ansätze für Investitionen für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit hierdurch im Einzelfall die veranschlagten voraussichtlichen Gesamtausgaben (§ 9) nicht überschritten werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/19#abs-3 (3) Ansätze, die in verschiedenen Einzelplänen veranschlagt sind, dürfen nicht für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Das Gleiche gilt für Ansätze, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks (Verfügungsmittel § 14) veranschlagt sind.

§ 18 § 20