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FinO LFM NRW

§ 18 Zweckbindung von Erträgen und Einnahmen Verwendung von Mehrerträgen und Mehreinnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/18#abs-1 (1) Erträge im Gesamtplan sowie Positionen der Mittelaufbringung im Finanzplan dürfen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke nur dann beschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn sich die Beschränkung zwingend aus der Herkunft der Erträge oder der Positionen der Mittelaufbringung ergibt. Die Zweckbindung ist durch Haushaltsvermerk vorzusehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/18#abs-2 (2) Wenn im Gesamtplan nichts anderes bestimmt wird, können zweckgebundene Mehrerträge für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/18#abs-3 (3) Im Gesamtplan kann bestimmt werden, dass Mehrerträge bei Vergütungen für bestimmte Leistungen zur Deckung von Mehraufwendungen zur Erbringung dieser Leistungen verwendet werden können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/18#abs-4 (4) Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für den Finanzplan hinsichtlich der Verwendung von Mehreinnahmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/18#abs-5 (5) Mehraufwendungen nach den Absätzen 2 bis 4 gelten nicht als über- oder außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 94 Absatz 2 Nr. 5 LMG NRW.

§ 17 § 19