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§ 19 FinO LFM NRW (Nordrhein-Westfalen) — Deckungsfähigkeit

Finanzordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ansätze in den Einzelplänen können jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.

(2) Im Finanzplan können Ansätze für Investitionen für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit hierdurch im Einzelfall die veranschlagten voraussichtlichen Gesamtausgaben (§ 9) nicht überschritten werden.

(3) Ansätze, die in verschiedenen Einzelplänen veranschlagt sind, dürfen nicht für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Das Gleiche gilt für Ansätze, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks (Verfügungsmittel § 14) veranschlagt sind.