Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung

FinO LFM NRW

§ 16 Kredit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/16#abs-1 (1) Die LFM NRW darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Kredite dürfen nur zur Finanzierung von größeren Investitionen aufgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/16#abs-2 (2) Einnahmen aus Kreditaufnahmen und Ausgaben für Tilgungen sind im Finanzplan gesondert zu veranschlagen.

§ 15 § 17