Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung
FinO LFM NRW§ 17 Grundsatz der Gesamtdeckung
Stand: 26.08.2026
Soweit im LMG NRW und in dieser Finanzordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
1. die gesamten Erträge zur Deckung der gesamten Aufwendungen,
2. die gesamte Mittelaufbringung des Finanzplans zur Deckung der gesamten Mittelverwendung des Finanzplans.