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§ 16 FinO LFM NRW (Nordrhein-Westfalen) — Kredit

Finanzordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die LFM NRW darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Kredite dürfen nur zur Finanzierung von größeren Investitionen aufgenommen werden.

(2) Einnahmen aus Kreditaufnahmen und Ausgaben für Tilgungen sind im Finanzplan gesondert zu veranschlagen.