Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung
FinO LFM NRW§ 11 Nachtragshaushaltsplan
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/11#abs-1 (1) Der Haushaltsplan kann nur durch einen Nachtragshaushaltsplan geändert werden. Der Nachtragshaushaltsplan ist spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres festzustellen. Es kann bei Bedarf mehr als ein Nachtragshaushaltsplan erstellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/11#abs-2 (2) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen im Gesamtplan sowie in den Einzelplänen sowie der Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung im Finanzplan enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/11#abs-3 (3) Auf einen Nachtragshaushaltsplan sind die Abschnitte II bis VI entsprechend anzuwenden.