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FinO LFM NRW

§ 10a Verfahren bei der Beratung von Haushaltsplan, Jahresabschluss und Geschäftsbericht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/10a#abs-1 (1) Die Medienkommission berät den Entwurf des Haushaltsplans grundsätzlich in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen und beschließt diesen in der zweiten Sitzung. Der für Finanzfragen zuständige Ausschuss übermittelt die Ergebnisse seiner Prüfung der Medienkommission so rechtzeitig, dass diese dessen Beratungsergebnisse einbeziehen kann. Bei Bedarf kann eine dritte Sitzung zur Beratung und Feststellung angesetzt werden. Der Haushaltsplan muss vor Ende des Kalenderjahres beraten und festgestellt werden. Die entsprechende Vorlage wird mit Bereitstellung der Tagesordnung, mindestens 14 Tage vor Beratung in der Kommissionssitzung, vorgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/10a#abs-2 (2) Nach Feststellung des Haushaltsplans wird den Mitgliedern der Medienkommission unverzüglich ein Exemplar des Haushaltsplans in der festgestellten Fassung bereitgestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/10a#abs-3 (3) Die nach § 94 Absatz 5 LMG NRW vorgesehene vierteljährliche Berichterstattung, aus der sich die Aufwendungen und Investitionen der LFM NRW seit Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres ergeben, erfolgt im Abstand von drei Monaten mit Ausnahme der Berichterstattung zum Ende des Monats Dezember eines jeden Kalenderjahres, die durch den aufzustellenden Jahresabschluss ersetzt wird. Der Bericht wird bei Bedarf um erläuternde Hinweise ergänzt. Unabhängig davon erfolgt eine Unterrichtung über die Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert 25.000 Euro übersteigt, unverzüglich im Turnus der gemäß § 98 LMG NRW stattfindenden Sitzung der Medienkommission.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/10a#abs-4 (4) Die Direktorin oder der Direktor übermittelt die Entwürfe des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes der Medienkommission grundsätzlich bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres. Dabei muss die entsprechende Vorlage mit Bereitstellung der Tagesordnung, mindestens 14 Tage vor Beratung in der Kommissionssitzung, vorliegen. Die Medienkommission stellt den Jahresabschluss grundsätzlich vor Beginn der Sommerpause vorläufig fest und genehmigt den Geschäftsbericht. Der vorläufige sowie der endgültige Jahresabschluss können jeweils in einer Sitzung der Medienkommission eingebracht und beschlossen werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/10a#abs-5 (5) Die Direktorin oder der Direktor übermittelt der Medienkommission und dem für Finanzfragen zuständigen Ausschuss das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Landesrechnungshof und seine Stellungnahme hierzu unverzüglich. Die Medienkommission berät den Prüfungsbericht und die Stellungnahme der Direktorin oder des Direktors und stellt den Jahresabschluss endgültig fest.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/10a#abs-6 (6) Die/Der Vorsitzende der Medienkommission lädt den Landesrechnungshof schriftlich zu der Sitzung ein, in der die Medienkommission den Jahresabschluss berät und endgültig feststellt. Entsendet der Landesrechnungshof eine Vertreterin/einen Vertreter zu dieser Sitzung, so ist ihr/ihm auf Verlangen das Wort zu erteilen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/10a#abs-7 (7) Nach endgültiger Feststellung veröffentlicht die Direktorin oder der Direktor

1. den Jahresabschluss,

2. die vom Landesrechnungshof für nicht erledigt erklärten Teile des Prüfungsberichts,

3. die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Direktorin oder des Direktors und deren/dessen Vertreterin oder Vertreters im Sinne des § 112 Absatz 3 LMG NRW.

Die Veröffentlichung erfolgt im Online-Angebot der LFM NRW, wobei auf diese Veröffentlichung jeweils im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen hinzuweisen ist.

§ 10 § 11