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FinO LFM NRW

§ 12 Allgemeine Grundsätze

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/12#abs-1 (1) Im Haushaltsplan sind die Erträge und Aufwendungen sowie die Positionen der Mittelaufbringung und Mittelverwendung in der im Haushaltsjahr zu erwartenden Höhe zu veranschlagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/12#abs-2 (2) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung sind in voller Höhe getrennt voneinander zu veranschlagen (Bruttoveranschlagung). Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden; sie sind zu erläutern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/12#abs-3 (3) Die Erträge und Aufwendungen sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen zu veranschlagen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/12#abs-4 (4) Die Aufwendungen, die Positionen der Mittelverwendung und die Verpflichtungsermächtigungen sind nach Einzelzwecken getrennt, die Erträge und die Positionen der Mittelaufbringung nach ihrem Entstehungsgrund zu veranschlagen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/12#abs-5 (5) Im Investitionsplan sind die einzelnen Vorhaben getrennt zu veranschlagen. Für nicht vorhersehbare und geringfügige Beschaffungen können Sammelansätze vorgesehen werden.

§ 11 § 13