Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
FinDASa§ 4 Befugnisse des Verwaltungsrats
Stand: 03.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDASa/4#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat überwacht und unterstützt die Geschäftsführung der Bundesanstalt. Er ist insbesondere berufen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDASa/4#abs-2 (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird der Verwaltungsrat über die regelmäßig zu erstattenden Berichte hinaus von dem Präsidenten oder der Präsidentin über die Geschäftsführung der Bundesanstalt und von den übrigen Mitgliedern des Direktoriums über deren Geschäftsbereiche unterrichtet. Ihm steht insoweit gegenüber jedem Mitglied des Direktoriums ein Recht auf Auskunftserteilung und Anhörung zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDASa/4#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat oder ein einzelnes Mitglied des Verwaltungsrats kann einen Bericht des Präsidenten oder der Präsidentin über die Angelegenheiten der Bundesanstalt an den Verwaltungsrat verlangen. Lehnt der Präsident oder die Präsidentin eine Berichterstattung auf Verlangen eines einzelnen Verwaltungsratsmitglieds ab, kann diese nur verlangt werden, wenn zwei weitere Mitglieder des Verwaltungsrats das Verlangen unterstützen.