Gesetze / Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAGKostV§ 4 (weggefallen)
Für § 4 FinDAGKostV liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Änderungsverlauf
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19.12.2014 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I 2366)
BGBl. 2014 I S. 2366
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12.12.2013 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I 4155)
BGBl. 2013 I S. 4155
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.