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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2366

BGBl. 2014 I S. 2366 · 12.915 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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                                    Fünfzehnte Verordnung
                 zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren
          und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

                                            Vom 19. Dezember 2014


  Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2
Absatz 103 Buchstabe c des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung
mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), verordnet das Bundes-
ministerium der Finanzen:

                                                    Artikel 1
  Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4155) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. In der Gliederung wird die Angabe zu Nummer 1 wie folgt gefasst:
   „1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), des
       Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverord-
       nung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
       und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
       1.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)
       1.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungs-
           gesetzes (SAG)
       1.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordung (SolvV),
           der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
       1.4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
       1.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013“.

BGBl. 2014, Seite 2367 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2367

    2. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

              Nr.                                   Gebührentatbestand                                             Gebühr in Euro
       „1.               Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
                         des Kreditwesengesetzes (KWG), des Sanierungs- und Abwicklungs-
                         gesetzes (SAG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditäts-
                         verordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
                         (GroMikV), der Verordnung (EU) Nr. 575/20131 und der Verordnung
                         (EU) Nr. 1024/20132“.

    3. In Nummer 1.1.4.2 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ den Wörtern „auf die Eigenmittel“ die Wörter
       „Festsetzung eines Korrekturpostens“ vorangestellt.
    4. In Nummer 1.1.4.3 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Wörter „§ 10 Absatz 3 Satz 1 KWG“ durch
       die Wörter „§ 10 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, KWG“ und in der Spalte „Gebühr in Euro“ die
       Angabe „610“ durch die Angabe „200 bis 10 000“ ersetzt.
    5. In Nummer 1.1.5.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Wörter „§ 10a Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4
       KWG“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 KWG“ ersetzt.
    6. In Nummer 1.1.6.1.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Wörter „§ 10e Absatz 1 Satz 1, Absatz 4
       Satz 1, 3 und 4 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWG“ durch die Wörter „§ 10e Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und
       3 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWG“ ersetzt.
    7. Die Nummern 1.1.8 bis 1.1.8.2 werden wie folgt gefasst:

              Nr.                                   Gebührentatbestand                                             Gebühr in Euro
       „1.1.8            Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 4 KWG
       1.1.8.1           Entscheidung nach § 4 Satz 1 KWG durch feststellenden Verwal-                                 10 000
                         tungsakt (Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des
                         KWG unterliegt)
       1.1.8.2           Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach                          2 000“.
                         § 4 Satz 1 KWG

    8. In den Nummern 1.1.10.4 bis 1.1.10.4.2 wird jeweils in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Angabe „§ 25m“
       durch die Angabe „§ 25n“ ersetzt.
    9. Nummer 1.1.12.5 wird wie folgt gefasst:

              Nr.                                   Gebührentatbestand                                             Gebühr in Euro
       „1.1.12.5         Befreiung von den Verpflichtungen nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Num-                              400“.
                         mer 3 Buchstabe c KWG
                         (§ 31 Absatz 2 Satz 2 KWG)

10. In Nummer 1.1.16.2.1 wird in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Angabe „1.1.16.2.3“ durch die Angabe
    „1.1.16.2.2“ ersetzt.
11. Nummer 1.1.18.4 wird aufgehoben.
12. Die Nummern 1.1.20.1 bis 1.1.20.8 werden aufgehoben.
13. Nach Nummer 1.1.20.10 werden die folgenden Nummern 1.2 bis 1.2.1.4 eingefügt:

              Nr.                                   Gebührentatbestand                                             Gebühr in Euro

       „1.2              Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
                         des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG)

       1.2.1             Maßnahmen in Zusammenhang mit Abwicklungsplänen

       1.2.1.1           Anordnung der Entwicklung und Vorhaltung eines geeigneten Sanie-                           50 bis 1 000
                         rungsplans nach § 12 Absatz 3 Satz 1 SAG

       1.2.1.2           Mitteilung zur Überarbeitung des Sanierungsplans wegen Mängeln                          3 000 bis 75 000
                         (mit Anordnung zur Erstellung eines überarbeiteten Sanierungsplans)
                         an das Institut oder das übergeordnete Unternehmen nach § 16 Ab-
                         satz 1 Satz 1 SAG

1
  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und
  Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
2
  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über
  Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

BGBl. 2014, Seite 2368 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2368


           Nr.                                 Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro
    1.2.1.3           Anordnung einer Frist zur Mitteilung, durch welche Änderungen an        3 000 bis 75 000
                      seiner Geschäftstätigkeit die Unzulänglichkeiten oder Sanierungs-
                      hindernisse behoben werden können, an das Institut oder das über-
                      geordnete Unternehmen nach § 16 Absatz 3 SAG
    1.2.1.4           Anordnung zum Erlass von erforderlichen und verhältnismäßigen           700 bis 15 000“.
                      Maßnahmen zur Beseitigung von Sanierungshindernissen nach § 16
                      Absatz 4 SAG

14. Die bisherigen Nummern 1.2 bis 1.2.2.2 werden die Nummern 1.3 bis 1.3.2.2 und in der neuen Num-
    mer 1.3.1.1.1 wird in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Angabe „§ 9 SolvV“ durch die Angabe „§ 18 SolvV“
    ersetzt.
15. Die bisherigen Nummern 1.3 bis 1.3.8 werden die Nummern 1.4 bis 1.4.8 und in der neuen Nummer 1.4.7
    werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ das Wort „Genehmigung“ durch die Wörter „Genehmigung oder
    Erlaubnis“ und die Wörter „Artikel 329 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ durch die Wörter
    „Artikel 329 Absatz 1 Satz 4, Artikel 352 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 358 Absatz 3 Satz 4 der Verordnung (EU)
    Nr. 575/2013“ ersetzt.
16. Nach der neuen Nummer 1.4.8 werden die folgenden Nummern 1.5 bis 1.5.3 eingefügt:

           Nr.                                 Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro
    „1.5              Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
                      der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
    1.5.1             Mitteilung des Beschlussentwurfs über die Zulassung zum Betreiben       5 000 bis 20 000
                      des Einlagen- und Kreditgeschäfts an ein CRR-Kreditinstitut
                      (Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; § 32 Ab-
                      satz 7 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 KWG)
    1.5.2             Vorlage eines Beschlussentwurfs über den Entzug einer Zulassung        § 3 Absatz 3 und 5
                      zum Einlagen- und Kreditgeschäft, das von einem CRR-Kreditinstitut        entsprechend
                      betrieben wird
                      (Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1 Verordnung (EU) Nr.
                      1024/2013)
    1.5.3             Vorlage eines Beschlussentwurfs in Bezug auf die Untersagung des        500 bis 10 000“.
                      beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer
                      Erhöhung an einem CRR-Kreditinstitut
                      (Artikel 15 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;
                      § 2c Absatz 1b in Verbindung mit Absatz 1a Satz 11 KWG)

17. Nach Nummer 4.1.1.2.4 werden die folgenden Nummern 4.1.1.3 bis 4.1.1.3.2 eingefügt:

           Nr.                                 Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro
    „4.1.1.3          Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 5 Absatz 3 KAGB
    4.1.1.3.1         Entscheidung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB durch feststellenden
                      Verwaltungsakt
                      (Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KAGB unter-
                      liegt oder ob ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1
                      KAGB vorliegt)
    4.1.1.3.1.1       in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach        10 000
                      § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB beschränkt
    4.1.1.3.1.2       in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Fest-           5 000
                      stellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1) einschließt
    4.1.1.3.2         Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids             2 000“.
                      nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB

18. Nach Nummer 4.1.2.7 wird folgende Nummer 4.1.2.8 eingefügt:

           Nr.                                 Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro

    „4.1.2.8          Befreiung von der jährlichen Prüfung der Meldepflichten und Verhal-          250“.
                      tensregeln
                      (§ 51 Absatz 4 Satz 2 KAGB in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 1
                      und 3 WpHG)

BGBl. 2014, Seite 2369 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2369

19. In Nummer 4.1.6.1.3 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Wörter „§ 163 Absatz 2 Satz 5 KAGB“
    durch die Wörter „§ 163 Absatz 2 Satz 6 KAGB“ ersetzt.
20. In Nummer 4.1.10.2.8.3 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Wörter „; bei Umbrella-Konstruktionen
    je Teilinvestmentvermögen gesondert“ gestrichen.
21. Nummer 4.1.10.2.8.4 wird aufgehoben.
22. Die Nummern 8 bis 8.3.2 werden aufgehoben.
23. Nach Nummer 9.1.10 werden die folgenden Nummern 9.1.11 bis 9.1.11.2 eingefügt:

        Nr.                                 Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro
    „9.1.11        Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 3 Absatz 4 ZAG
    9.1.11.1       Entscheidung nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG durch feststellenden
                   Verwaltungsakt
                   (Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des ZAG unter-
                   liegt)
    9.1.11.1.1     in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach         5 000
                   § 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG beschränkt
    9.1.11.1.2     in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Fest-           2 500
                   stellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1) oder § 5 Absatz 3
                   Satz 1 KAGB (Nummer 4.1.1.3.1) einschließt
    9.1.11.2       Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids             1 000“.
                   nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG


                                                      Artikel 2
                     Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.


                     Berlin, den 19. Dezember 2014

                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                             Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2366. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes facd78d6c2321847….