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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 4155
BGBl. 2013 I S. 4155 · 36.146 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Vom 12. Dezember 2013
Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2
Absatz 103 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23
Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), verordnet das Bundesministerium
der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienst-
leistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(1) § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. Das Wort „dies“ wird durch die Wörter „die Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme“ und das Wort „im“
wird durch das Wort „zum“ ersetzt.
2. Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für den Widerruf oder die Rücknahme eines fingierten Verwaltungsaktes; insoweit
wird eine Gebühr bis zur Höhe der Gebühr erhoben, die für einen entsprechenden nicht fingierten Verwaltungs-
akt im Zeitpunkt des Widerrufs oder der Rücknahme festzusetzen gewesen wäre.“
(2) Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
1. In der Gliederung wird die Angabe zu Nummer 1 wie folgt gefasst:
„1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der
Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkredit-
verordnung (GroMiKV) und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)
1.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordung (SolvV), der
Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
1.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“.
2. Die Nummern 1 bis 1.1.2.5 werden wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der
Liquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditver-
ordnung (GroMikV) und der Verordnung (EU) Nr. 575/20131
1.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Kreditwesengesetzes (KWG)
1.1.1 Freistellung eines Instituts nach § 2 Absatz 4 Satz 1 KWG 7 350
1.1.2 Freistellungen nach § 2a KWG
1.1.2.1 Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 1 500 bis 1 500
Satz 1 KWG
1.1.2.2 Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 2 500 bis 1 500
Satz 1 KWG
1.1.2.3 Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 3 500 bis 1 500
Satz 1 KWG
1.1.2.4 Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 4 500 bis 1 500
Satz 1 KWG
1.1.2.5 Erlass einer Anordnung nach § 2a Absatz 6 Satz 3 KWG 500 bis 1 500“.
1
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und
Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

3. In Nummer 1.1.3.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „5 000 bis 100 000“ durch die Angabe
„500 bis 10 000“ ersetzt.
4. In Nummer 1.1.3.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „5 000 bis 100 000“ durch die Angabe
„150 bis 3 000“ ersetzt.
5. Die Nummern 1.1.3.5.1 und 1.1.3.5.2 werden durch die folgenden Nummern 1.1.3.5.1 bis 1.1.3.5.2.2 ersetzt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„1.1.3.5.1 Verlangen auf Abberufung
1.1.3.5.1.1 von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft 2 000
tatsächlich führen
1.1.3.5.1.2 von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding- 2 000
Gesellschaft tatsächlich führen
1.1.3.5.2 Untersagung der Ausübung der Tätigkeit
1.1.3.5.2.1 von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft 1 500
tatsächlich führen
1.1.3.5.2.2 von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding- 1 500“.
Gesellschaft tatsächlich führen
6. Die Nummern 1.1.4.1 bis 1.1.4.1.2 werden aufgehoben.
7. Die Nummern 1.1.4.2. bis 1.1.4.2.2 werden durch folgende Nummer 1.1.4.2 ersetzt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„1.1.4.2 auf die Eigenmittel 750 bis 4 500“.
(§ 10 Absatz 7 Satz 1 KWG)
8. Nummer 1.1.4.3 wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„1.1.4.3 Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 10 610“.
Absatz 3 Satz 1 KWG
9. Nummer 1.1.4.4 wird aufgehoben.
10. Die Nummern 1.1.5.1 bis 1.1.6.2 werden durch die folgenden Nummern 1.1.5.1 bis 1.1.6.2.2 ersetzt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„1.1.5.1 Bestimmung eines anderen gruppenangehörigen Instituts, einer 2 000
Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-
Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen
(§ 10a Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 KWG;
§ 10a Absatz 2 Satz 5 oder Satz 6 KWG)
1.1.5.2 Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Absatz 4 1 500
KWG zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung
einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten
Finanzholding-Gruppe
(§ 10a Absatz 6 KWG)
1.1.6 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapital-
puffer und Liquiditätsanforderungen
1.1.6.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapital-
puffer nach den §§ 10c bis 10g KWG
1.1.6.1.1 Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken für alle Institu- 200 bis 10 000
te, bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten nach § 10e Absatz 1
Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWG
1.1.6.1.2 Anordnung eines Kapitalpuffers für ein global systemrelevantes Institut 200 bis 10 000
nach § 10f Absatz 1 Satz 1 KWG
1.1.6.1.3 Anordnung eines Kapitalpuffers für ein anderweitig systemrelevantes 200 bis 10 000
Institut nach § 10g Absatz 1 Satz 1 KWG
1.1.6.1.4 Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10i Absatz 7 2 000
Satz 1 KWG

Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1.1.6.1.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 10i Ab-
satz 8 KWG
1.1.6.1.5.1 Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 KWG 1 500
1.1.6.1.5.2 Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 KWG 1 500
1.1.6.1.5.3 Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 2 KWG 1 500
1.1.6.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Liquidität
nach § 11 KWG
1.1.6.2.1 Anordnung höherer Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 3 KWG 1 500
1.1.6.2.2 Anordnung häufigerer oder umfangreicherer Meldungen zur Liquidität 1 500“.
nach § 11 Absatz 4 KWG
11. Die Nummern 1.1.8 bis 1.1.8.2 werden aufgehoben.
12. In Nummer 1.1.9.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Wörter „haftendem Eigenkapital“ durch die
Wörter „Kern- und Ergänzungskapital“ und die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und in der Spalte
„Gebühr in Euro“ die Angabe „500 bis 1 500“ durch die Angabe „760“ ersetzt.
13. In Nummer 1.1.10.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Angabe „§ 25a Abs. 1 Satz 8 KWG“ durch
die Wörter „§ 25a Absatz 2 Satz 2 KWG“ und in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „750 bis 3 000“ durch
die Angabe „1 100 bis 4 500“ ersetzt.
14. In Nummer 1.1.10.2 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Angabe „§ 25a Abs. 3 KWG“ durch die
Angabe „§ 25b Absatz 4 KWG“ und in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „750 bis 3 000“ durch die
Angabe „2 500“ ersetzt.
15. Nach Nummer 1.1.10.2 werden folgende Nummern 1.1.10.3 bis 1.1.10.4.2 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„1.1.10.3 Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln hinsichtlich 750 bis 3 000
Strategien, Prozessen, Verfahren, Funktionen und Konzepten nach
§ 25c Absatz 4a und 4b KWG
(§ 25c Absatz 4c KWG)
1.1.10.4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf das
E-Geld-Geschäft
(§ 25m KWG, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 4 GwG)
1.1.10.4.1 Maßnahmen nach § 25m Absatz 4 KWG 1 000 bis 3 000
1.1.10.4.2 Gestattung eines Antrages nach § 25m Absatz 5 KWG 2 520“.
16. In Nummer 1.1.11 wird in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Angabe „§ 26a Abs. 3 KWG“ durch die Angabe
„§ 26a Absatz 2 KWG“ ersetzt.
17. In Nummer 1.1.12.2 wird in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Angabe „§ 13a Abs. 1 und 2,“ gestrichen und
in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „500 bis 1 500“ durch die Angabe „375 bis 1 125“ ersetzt.
18. Die Nummern 1.1.12.5 bis 1.1.12.8 werden aufgehoben.
19. In Nummer 1.1.13.1.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „1 000“ durch die Angabe „2 600“
ersetzt.
20. Nummer 1.1.13.1.2 wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„1.1.13.1.2 Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von 2 000 bis 17 000“.
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG
Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder
sämtlichen Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1
anwendbar ist
21. Die Nummern 1.1.13.1.3 bis 1.1.13.1.7 werden aufgehoben.
22. Die Nummern 1.1.13.2.1.1, 1.1.13.2.1.2 und 1.1.13.2.1.3 werden aufgehoben.

23. Nummer 1.1.13.2.1.4 wird Nummer 1.1.13.2.1.1 und wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand
„1.1.13.2.1.1 Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte
Gebühr in Euro
5 000 bis 20 000“.
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren
Bankgeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5,
7 bis 10 und 12 KWG
24. Nummer 1.1.13.2.1.5 wird Nummer 1.1.13.2.1.2.
25. In den Nummern 1.1.13.4.1 und 1.1.13.4.2 wird jeweils in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „50 %“
durch die Angabe „25 %“ ersetzt.
26. Nummer 1.1.13.5.2 wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
„1.1.13.5.2 im Fall des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters 510“.
27. Die Nummern 1.1.15 bis 1.1.15.2 werden wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
„1.1.15 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgans
(§ 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 KWG)
1.1.15.1 Verlangen auf Abberufung
1.1.15.2 Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit
28. In Nummer 1.1.16.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Wörter
§ 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2
Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)“ ersetzt.
29. Nummer 1.1.16.1.1 wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand
„1.1.16.1.1 Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht
mer 1.1.16.1.3 anwendbar ist
30. Nummer 1.1.16.1.2 wird aufgehoben.
31. In Nummer 1.1.16.2 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Wörter
2 500
2 500“.
„(§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG;
KWG)“ durch die Wörter „(§ 37
Gebühr in Euro
Num- 10 000“.
„(§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 KWG“ durch die Wörter „(§ 37
Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)“ ersetzt.
32. Nummer 1.1.16.2.1 wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand
„1.1.16.2.1 Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht
mer 1.1.16.2.3 anwendbar ist
33. Nummer 1.1.16.2.2 wird aufgehoben.
34. Nummer 1.1.16.2.3 wird Nummer 1.1.16.2.2.
Gebühr in Euro
Num- 5 000“.
35. Nach Nummer 1.1.16.2.2 werden die folgenden Nummern 1.1.16.3 und 1.1.16.4 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand
„1.1.16.3 Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der
Gebühr in Euro
50 % der Gebühr
Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder nach Nummer 1.1.16.1
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit
oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers,
gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die
Einbeziehung gesetzt haben
(§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG,
auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)

Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1.1.16.4 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- 50 % der Gebühr nach
mer 1.1.16.3, Nummer 1.1.16.2“.
mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare
Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat,
die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler
bestellt wird
(§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG,
auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 KWG)
36. In den Nummern 1.1.17.1 und 1.1.17.2 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Wörter „§ 38 Abs. 1
Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG“ jeweils durch die Wörter „§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG“ ersetzt.
37. Nach Nummer 1.1.17.2.3 werden die folgenden Nummern 1.1.18 bis 1.1.18.5 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„1.1.18 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung und der
Liquidität
1.1.18.1 Anordnungen nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 KWG 5 005
je Tatbestand
1.1.18.2 Maßnahmen nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 KWG 5 005
je Tatbestand
1.1.18.3 Anordnungen nach § 45 Absatz 3 Satz 1 und 2 5 005
je Tatbestand
1.1.18.4 Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 KWG 5 005
je Tatbestand
1.1.18.5 Maßnahmen nach § 45 Absatz 5 KWG 1 510“.
38. Die bisherigen Nummern 1.1.18 bis 1.1.18.3.4 werden die Nummern 1.1.19 bis 1.1.19.3.4.
39. In der neuen Nummer 1.1.19.2.2 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Wörter „§ 45 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 KWG“ durch die Wörter „§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in
Verbindung mit Absatz 2, KWG“ und in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „500 bis 1 500“ durch die
Angabe „3 010“ ersetzt.
40. Die neue Nummer 1.1.19.3.4 wird durch die folgenden Nummern 1.1.19.3.4 bis 1.1.20.10 ersetzt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„1.1.19.3.4 Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes 5 005
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG)
1.1.19.3.5 Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft 5 005
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG)
1.1.19.3.6 Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von 5 005
Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG)
1.1.19.3.7 Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernange- 5 005
hörige Unternehmen
(§ 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 KWG)
1.1.19.3.8 Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 46 Absatz 2 Satz 4 1 510
KWG
1.1.20 Maßnahmen im Zusammenhang mit Abwicklungsplänen
1.1.20.1 Anordnung der Entwicklung und Vorhaltung eines geeigneten Sanie- 220 bis 1 000
rungsplanes nach § 47a Absatz 4 Satz 1 KWG
1.1.20.2 Mitteilung zur Überarbeitung des Sanierungsplanes wegen Unzuläng- 14 500 bis 75 000
lichkeiten (mit Anordnung zur Erstellung eines überarbeiteten Sanie-
rungsplanes) an das Kreditinstitut nach § 47b Absatz 2 Satz 1 und 2
KWG, Anforderung und Prüfung

Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1.1.20.3 Anordnung einer Frist zur Behebung aller festgestellten Mängel bzw. 14 500 bis 75 000
zur Vorlage eines überarbeiteten Sanierungsplanes nach § 47b Absatz 3
KWG
1.1.20.4 Anordnung zum Erlass von erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung 3 200 bis 15 000
von Sanierungshindernissen nach § 47b Absatz 4 Satz 1 KWG
1.1.20.5 Mitteilung zur Beseitigung von Hindernissen in Bezug auf die Abwick- 8 300 bis 50 000
lungsfähigkeit (nach Anhörung der und mit Information an die Deutsche
Bundesbank sowie ggf. Beteiligung in- und ausländischer Stellen) an
das Kreditinstitut nach § 47e Absatz 1, 2 und 5 KWG
1.1.20.6 Anordnung zur Mitteilung zum Erlass einer alternativen Maßnahme 4 400 bis 25 000
(nach Anhörung der und mit Information an die Deutsche Bundesbank
sowie ggf. Einbindung des Abwicklungskollegiums) an das Kreditinsti-
tut nach § 47e Absatz 3, 4 und 5 KWG
1.1.20.7 Anordnung zur Anforderung von Informationen nach § 47h Absatz 1 20 100 bis 100 000
und 2 KWG
1.1.20.8 Anordnung der Übertragung des Vermögens eines Kreditinstituts auf 29 850 bis 150 000
einen bestehenden Rechtsträger im Wege der Ausgliederung nach
§ 48a Absatz 1 KWG
1.1.20.9 Verbot von Geschäften (nach vorheriger Fristeinräumung) nach § 3 Ab- 4 450 bis 25 000
satz 3 KWG
1.1.20.10 Anordnungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäfts- 1 100 bis 4 500“.
organisation nach § 25f Absatz 7 KWG
41. Die Nummern 1.2.1.1.1 bis 1.2.1.1.7 werden durch die folgenden Nummern 1.2.1.1.1 bis 1.2.1.1.3 ersetzt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„1.2.1.1.1 Zustimmung zur Verwendung der IMM (§ 9 SolvV) 1 000 bis 20 000
1.2.1.1.2 Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes (§ 20 SolvV) 1 000 bis 20 000
1.2.1.1.3 Erteilung der Erlaubnis, die Eigenmittelanforderungen für eine oder 1 000 bis 20 000“.
mehrere Risikokategorien mit Hilfe eines internen Modells gemäß
Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen
(§ 21 SolvV)
42. Die Nummern 1.2.1.2 bis 1.2.1.2.2 werden aufgehoben.
43. Nummer 1.2.1.3 wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„1.2.1.3 Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Eigenmittelanforderungen 500 bis 10 000“.
nach Artikel 326 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach erteil-
ter Zustimmung zur Verwendung interner Modelle für Marktrisiken
(§ 21 Absatz 3 SolvV)
44. Die Nummern 1.2.1.3.1 bis 1.2.1.7 und 1.2.3 bis 1.2.3.2 werden aufgehoben.
45. Nach der Nummer 1.2.2.2 werden folgende Nummern 1.3 bis 1.3.8 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„1.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1.3.1 Gestattung zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berech- 510
nung nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
1.3.2 Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines 1 000 bis 6 000
Ratingsystems, insbesondere eines Ansatzes für Schätzungen der
LGD und Umrechnungsfaktoren, eines auf internen Modellen basieren-
den Ansatzes für Beteiligungspositionen sowie wesentlichen Änderun-
gen daran gemäß Artikel 143 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013
(Artikel 143 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1.3.3 Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operationelle 500 bis 10 000
Risiko
(§ 6 KWG in Verbindung mit Artikel 312 und 320 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013)
1.3.4 Gestattung zur Verwendung eines alternativen maßgeblichen Indika- 500 bis 5 000
tors im Standardansatz für das operationelle Risiko
(Artikel 312 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
1.3.5 Genehmigung zum beantragten Wechsel zu einem weniger komplizier- 500 bis 10 000
ten Ansatz für das operationelle Risiko
(Artikel 313 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
1.3.6 Gestattung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Mess- 1 000 bis 20 000
ansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz
(Artikel 314 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013)
1.3.7 Genehmigung zur eigenen Berechnung des Delta-Faktors unter Ver- 500 bis 10 000
wendung eines geeigneten Modells
(Artikel 329 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
1.3.8 Fristeinräumung bei Großkreditüberschreitung; 600
Festsetzung einer höheren Großkreditobergrenze im Einzelfall je Tatbestand“.
(Artikel 396 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013)
46. In Nummer 2.2.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „500“ durch die Angabe „305“ ersetzt.
47. In Nummer 2.2.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „250“ durch die Angabe „140“ ersetzt.
48. Nummer 2.3 wird aufgehoben.
49. In Nummer 2.6 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Wörter „§ 22 Abs. 2 Satz 1 bis 3 PfandBG“
durch die Wörter „§ 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 PfandBG“ und in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „750“
durch die Angabe „470“ ersetzt.
50. In Nummer 7.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Angabe „§ 9 Abs. 4 Satz 1 GwG“ durch die
Wörter „§ 9 Absatz 5 Satz 1 GwG“ und in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „250“ durch die Angabe
„1 500 bis 3 000“ ersetzt.
51. Nummer 7.2 wird durch die folgenden Nummern 7.2 bis 7.3.2 ersetzt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„7.2 Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten 1 165
(§ 9 Absatz 4 Satz 1 GwG)
7.3 Maßnahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1 GwG
7.3.1 Maßnahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 GwG 585
7.3.2 Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs nach § 16 2 100“.
Absatz 1 Satz 5 GwG nach vorangegangener Verwarnung
52. In Nummer 9.1.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ nach der Angabe „(§ 8 ZAG)“ die Wörter „und
zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts (§ 8a ZAG)“ eingefügt.
53. Nummer 9.1.1.1 wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„9.1.1.1 Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Zahlungsdiensten 5 000 bis 12 000“.
im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 ZAG
54. Die Nummern 9.1.1.2 und 9.1.1.3 werden durch folgende Nummer 9.1.1.2 ersetzt:
„9.1.1.2 E-Geld-Geschäft 5 000 bis 15 000“.
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Sinne
von § 1a Absatz 2 ZAG

55. Nummer 9.1.2 wird durch die folgenden Nummern 9.1.2 bis 9.1.2.3.2 ersetzt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„9.1.2 Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
9.1.2.1 Erlaubniserweiterung, soweit sie sich nur auf die Erbringung von Zah- 2 720
lungsdiensten bezieht
9.1.2.2 Erlaubniserteilung oder Erlaubniserweiterung für das E-Geld-Geschäft 5 170
im Sinne des § 1a Absatz 2 ZAG, sofern das Institut bereits im Besitz
einer Erlaubnis ist, die sich auf die Erbringung von Zahlungsdiensten
bezieht
9.1.2.3 Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten und/oder zum Betrei-
ben des E-Geld-Geschäfts sowie Erlaubniserweiterung für eine
Personenhandelsgesellschaft
9.1.2.3.1 bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung Erlaubnisgebühren-
rahmen nach den
Nummern 9.1.1.1
und 9.1.1.2, die bei
mehreren persönlich
haftenden Gesell-
schaftern nach
dem Verhältnis ihrer
jeweiligen Kapitalein-
lagen zueinander
aufgeteilt wird, min-
destens jedoch 250 je
persönlich haftendem
Gesellschafter
9.1.2.3.2 Im Falle des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters 400“.
56. In Nummer 9.1.3 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ nach dem Wort „Zahlungsdienste“ die Wörter
„und unerlaubtes E-Geld-Geschäft“ eingefügt.
57. Nummer 9.1.3.1 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte „Gebührentatbestand“ werden die Wörter „§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4
ZAG auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit
§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in
Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2
ZAG; § 26 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG“ ersetzt.
b) In der Spalte „Gebühr in Euro“ wird die Angabe „2 000“ durch die Angabe „2 110“ ersetzt.
58. Nummer 9.1.3.2 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte „Gebührentatbestand“ werden die Wörter „§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4
ZAG auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit
§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in
Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2
ZAG; § 26 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG“ ersetzt.
b) In der Spalte „Gebühr in Euro“ wird die Angabe „1 000“ durch die Angabe „1 165“ ersetzt.
59. Nach Nummer 9.1.3.2 werden die folgenden Nummern 9.1.3.3 und 9.1.3.4 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„9.1.3.3 Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der 50 % der Gebühr nach
Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Nummer 9.1.3.1
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit
oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Be-
stellung eines Abwicklers,
gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Ein-
beziehung gesetzt haben
(§ 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder
2 ZAG;
§ 26 Absatz 3 oder Absatz 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1
Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG)

Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
9.1.3.4 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- 50 % der Gebühr nach
mer 9.1.3.3, mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zure- Nummer 9.1.3.2“.
chenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche
Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für
die Abwicklung erlassen und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/
oder 2 ZAG;
§ 26 Absatz 3 oder Absatz 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1
Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG)
60. In Nummer 9.1.5.3 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 4 KWG“ durch
die Wörter „§ 2c Absatz 2 Satz 4 KWG“ und in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „1 500“ durch die
Angabe „1 635“ ersetzt.
61. In Nummer 9.2.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe
„§ 6 Absatz 1“ und in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „750“ durch die Angabe „760“ ersetzt.
62. Die Nummer 9.2.2 wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„9.2.2 Genehmigung des Antrages auf Anwendung einer bestimmten Berech- 760“.
nungsmethode außerhalb des Erlaubnisverfahrens
(§ 6 Absatz 2 ZIEV)
63. Die Nummern 9.2.3 und 9.2.4 werden aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Berlin, den 12. Dezember 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 4155. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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