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§ 4i FinDAG — Absehen von einer Anhörung

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Stand: 25.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesanstalt kann innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne dass dem Adressaten zuvor nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.