Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 19 Überleitung/Übernahme von Beschäftigten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/19#abs-1 (1) Die Beamten der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel sind mit Wirkung zum 1. Mai 2002 Beamte der Bundesanstalt. § 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) findet entsprechend Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/19#abs-2 (2) Soweit die Versorgungslast für die Beamten der Bundesanstalt nicht nach § 20 vom Bund zu tragen ist, sind bei der Bundesanstalt Pensionsrücklagen zu bilden. Satz 1 gilt entsprechend für Versorgungsansprüche der Mitglieder des Direktoriums.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/19#abs-3 (3) Die bei den in Absatz 1 genannten Bundesaufsichtsämtern beschäftigten Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden sind mit Wirkung zum 1. Mai 2002 in den Dienst der Bundesanstalt übernommen. Die Bundesanstalt tritt unbeschadet des § 10 Abs. 1 in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein.
Änderungsverlauf
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04.12.2011 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I 2427)
BGBl. 2011 I S. 2427
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25.06.2009 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I 1528)
BGBl. 2009 I S. 1528
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3408)
BGBl. 2004 I S. 3408
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