Gesetze / Finanzausgleichsgesetz
FAG§ 10 Bemessung der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Ausgleichszuweisungen eines ausgleichsberechtigten Landes werden ermittelt durch Multiplikation seiner Ausgleichsmesszahl mit einem der folgenden Faktoren F:
dabei ist für X jeweils 1 vermindert um das Verhältnis von Finanzkraftmesszahl zu Ausgleichsmesszahl des Landes anzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ausgleichsbeiträge eines ausgleichspflichtigen Landes werden nach Maßgabe von Satz 2 ermittelt durch Multiplikation seiner Ausgleichsmesszahl mit einem der folgenden Faktoren:
dabei ist für X jeweils das Verhältnis von Finanzkraftmesszahl zu Ausgleichsmesszahl des Landes vermindert um 1 anzusetzen. Die nach Satz 1 ermittelten Beträge werden mit dem Vomhundertsatz zur Aufbringung der Ausgleichszuweisungen angesetzt, der erforderlich ist, damit die Summe der Ausgleichsbeiträge mit der Summe der Ausgleichszuweisungen übereinstimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Übersteigen die nach Absatz 2 ermittelten Ausgleichsbeiträge eines ausgleichspflichtigen Landes 72,5 vom Hundert der Differenz zwischen seiner Finanzkraft- und Ausgleichsmesszahl, so ist der übersteigende Betrag jeweils hälftig von allen ausgleichspflichtigen und allen ausgleichsberechtigten Ländern zu übernehmen. Die ausgleichspflichtigen Länder erbringen ihren Anteil im Verhältnis ihrer Ausgleichsbeiträge nach Absatz 2, die ausgleichsberechtigten Länder erbringen ihren Anteil im Verhältnis ihrer Ausgleichszuweisungen nach Absatz 1.
Änderungsverlauf
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29.09.2025 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. September 2025 (BGBl. I Nr. 227)
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