Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Feuerwehrlaufbahnverordnung

FeuLV

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeuLV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt das Laufbahnrecht für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeuLV/1#abs-2 (2) Laufbahnordnungsbehörde für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes ist die für das öffentliche Dienstrecht der Feuerwehren zuständige oberste Landesbehörde.

§ 2