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§ 1 FeuLV (Brandenburg) — Geltungsbereich

Feuerwehrlaufbahnverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt das Laufbahnrecht für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Laufbahnordnungsbehörde für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes ist die für das öffentliche Dienstrecht der Feuerwehren zuständige oberste Landesbehörde.