Gesetze / Landesrecht Brandenburg / FeuLV · GVBl.II/22, [Nr. 68]

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FeuLV)

27 Normen · Ausgangsfassung vom 04.10.2022 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Laufbahnen
  3. § 3 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
  4. § 4 Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung
  5. § 5 Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
  6. § 6 Ende des Vorbereitungsdienstes
  7. § 7 Laufbahnausbildung außerhalb eines Beamtenverhältnisses
  8. § 8 Anderweitiger Erwerb der Laufbahnbefähigung
  9. § 9 Feuerwehrprüfungsausschuss
  10. § 10 Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt
  11. § 11 Probezeit
  12. § 12 Probezeitverkürzung
  13. § 13 Dienstliche und eigene Fortbildung
  14. § 14 Förderung der Leistungsfähigkeit
  15. § 15 Beförderungen
  16. § 16 Übertragung höher bewerteter Dienstposten
  17. § 17 Zulassung zum Aufstieg
  18. § 18 Allgemeine Regelungen für den Aufstieg
  19. § 19 Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes
  20. § 20 Aufstieg in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes
  21. § 21 Laufbahnrechtliche Dienstzeiten
  22. § 22 Nachteilsausgleich
  23. § 23 Schwerbehinderte Menschen
  24. § 24 Teilzeitbeschäftigung
  25. § 25 Andere Bewerberinnen und Bewerber, Ausnahmeentscheidungen des Landespersonalausschusses
  26. § 26 Ausschreibung
  27. § 27 Übergangsbestimmung

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    21.03.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. März 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 22], S.31)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    05.03.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 05.03.2024, Artikel 80

    §§ 12, 16, 19 geändert

    GVBl. I 2024, Nr. 09, S. 33

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).