Gesetze / Landesrecht Brandenburg / FeuLV · GVBl.II/22, [Nr. 68]
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FeuLV)
27 Normen · Ausgangsfassung vom 04.10.2022 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Laufbahnen
- § 3 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
- § 4 Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung
- § 5 Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
- § 6 Ende des Vorbereitungsdienstes
- § 7 Laufbahnausbildung außerhalb eines Beamtenverhältnisses
- § 8 Anderweitiger Erwerb der Laufbahnbefähigung
- § 9 Feuerwehrprüfungsausschuss
- § 10 Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt
- § 11 Probezeit
- § 12 Probezeitverkürzung
- § 13 Dienstliche und eigene Fortbildung
- § 14 Förderung der Leistungsfähigkeit
- § 15 Beförderungen
- § 16 Übertragung höher bewerteter Dienstposten
- § 17 Zulassung zum Aufstieg
- § 18 Allgemeine Regelungen für den Aufstieg
- § 19 Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes
- § 20 Aufstieg in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes
- § 21 Laufbahnrechtliche Dienstzeiten
- § 22 Nachteilsausgleich
- § 23 Schwerbehinderte Menschen
- § 24 Teilzeitbeschäftigung
- § 25 Andere Bewerberinnen und Bewerber, Ausnahmeentscheidungen des Landespersonalausschusses
- § 26 Ausschreibung
- § 27 Übergangsbestimmung
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
21.03.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. März 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 22], S.31)
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Historischer Änderungsnachweis
05.03.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 05.03.2024, Artikel 80
§§ 12, 16, 19 geändert
GVBl. I 2024, Nr. 09, S. 33
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).