Gesetze / Fernstraßen-Überleitungsgesetz
FernstrÜG§ 5 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Fernstr%C3%9CG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für den Übergang der Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Auszubildenden auf das Fernstraßen-Bundesamt oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes finden die Vorschriften des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Betriebsübergang entsprechende Anwendung. Die Weiterverwendung erfolgt grundsätzlich am bisherigen Arbeitsplatz und Arbeitsort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Fernstr%C3%9CG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden des Fernstraßen-Bundesamtes sind die für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Für die Beschäftigten bei der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes sind Tarifverträge abzuschließen. Für die Überleitung der Beschäftigten werden Überleitungstarifverträge angestrebt. Im Fernstraßen-Bundesamt und in der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erteilenden Einwilligung des Bundesministeriums des Innern bedarf, auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes und der Gesellschaft privaten Rechts erforderlich ist. Satz 4 gilt für die sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen entsprechend.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 324 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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