Gesetze / Ferienreiseverordnung
FerReiseV 1985§ 4
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FerReiseV%201985/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Straßenverkehrsbehörden können Ausnahmen vom Verbot des § 1 in dringenden Fällen genehmigen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FerReiseV%201985/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Örtlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Absatz 1 ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Wird die Ladung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung aufgenommen, so ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FerReiseV%201985/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FerReiseV%201985/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu erteilen. Der Bescheid über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Änderungsverlauf
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24.06.2022 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I 1011)
BGBl. 2022 I S. 1011
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 480 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 475 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 412 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.