Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin
FeinwAusbV§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeinwAusbV/8#abs-1 (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeinwAusbV/8#abs-2 (2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeinwAusbV/8#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich „Kundenauftrag“ bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FeinwAusbV/8#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“ bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FeinwAusbV/8#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“ bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FeinwAusbV/8#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ bestehen folgende Vorgaben: