Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin
FeinwAusbV§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeinwAusbV/8#abs-1 (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeinwAusbV/8#abs-2 (2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeinwAusbV/8#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich „Kundenauftrag“ bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FeinwAusbV/8#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“ bestehen folgende Vorgaben:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung von Bauteilen und Baugruppen unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren, Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements;
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FeinwAusbV/8#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“ bestehen folgende Vorgaben:
Beschreiben der Vorgehensweise zur Fertigung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung sowie zur systematischen Eingrenzung von Fehlern in technischen Systemen oder an Bauteilen nach vorgegebenen Anforderungen;
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FeinwAusbV/8#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ bestehen folgende Vorgaben: