(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:
(3) Für den Prüfungsbereich „Kundenauftrag“ bestehen folgende Vorgaben:
(4) Für den Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“ bestehen folgende Vorgaben:
(5) Für den Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“ bestehen folgende Vorgaben:
(6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ bestehen folgende Vorgaben: