Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin

FeinwAusbV

§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeinwAusbV/9#abs-1 (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“30 Prozent,
2.Prüfungsbereich „Kundenauftrag“35 Prozent,
3.Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“12,5 Prozent,
4.Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“12,5 Prozent,
5.Prüfungsbereich „Wirtschafts- und
Sozialkunde“
10 Prozent.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeinwAusbV/9#abs-2 (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
das Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
das Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
der Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4.
mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
§ 8 § 10