Gesetze / Feinoptikerausbildungsverordnung

FeinOAusbV

§ 8 Prüfungsbereiche des Teiles 1

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.08.2024

Bund

Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellen von planoptischen Bauteilen“ und
2.
„Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“.
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