Gesetze / Feinoptikerausbildungsverordnung
FeinOAusbV§ 9 Prüfungsbereich „Herstellen von planoptischen Bauteilen“
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeinOAusbV%202024/9#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von planoptischen Bauteilen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeinOAusbV%202024/9#abs-2 (2) Der Prüfling hat ein Prüfungsprodukt herzustellen. Die Planung, der Verlauf und das Ergebnis der Herstellung des Prüfungsproduktes sind mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Herstellung des Prüfungsproduktes wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der praxisüblichen Unterlagen ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsprodukt geführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeinOAusbV%202024/9#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 7 Stunden und 20 Minuten. Die Zeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes sowie für die Dokumentation mit praxisüblichen Unterlagen beträgt sieben Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.