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§ 8 FeinOAusbV — Prüfungsbereiche des Teiles 1

Feinoptikerausbildungsverordnung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.08.2024 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellen von planoptischen Bauteilen“ und
2.
„Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“.