Gesetze / Feinoptikerausbildungsverordnung

FeinOAusbV

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.08.2024

Bund

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Feinoptikers und der Feinoptikerin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 Absatz 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 35 Feinoptiker der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
→§ 2