Gesetze / Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren

FeinGehG

§ 8

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeinGehG/8#abs-1 (1) Auf Gold- und Silberwaren, welche mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllt sind, darf der Feingehalt nicht angegeben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeinGehG/8#abs-2 (2) Dasselbe gilt von Gold- und Silberwaren, mit welchen aus anderen Metallen bestehende Verstärkungsvorrichtungen metallisch verbunden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeinGehG/8#abs-3 (3) Bei Ermittlung des Feingehalts bleiben alle von dem zu stempelnden Metall verschiedenen, äußerlich als solche erkennbaren Metalle außer Betracht, welche:

1.
zur Verzierung der Ware dienen;
2.
zur Herstellung mechanischer Vorrichtungen erforderlich sind;
3.
als Verstärkungsvorrichtungen ohne metallische Verbindung sich darstellen.
§ 7 § 9