Gesetze / Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren
FeinGehG§ 8
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeinGehG/8#abs-1 (1) Auf Gold- und Silberwaren, welche mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllt sind, darf der Feingehalt nicht angegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeinGehG/8#abs-2 (2) Dasselbe gilt von Gold- und Silberwaren, mit welchen aus anderen Metallen bestehende Verstärkungsvorrichtungen metallisch verbunden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeinGehG/8#abs-3 (3) Bei Ermittlung des Feingehalts bleiben alle von dem zu stempelnden Metall verschiedenen, äußerlich als solche erkennbaren Metalle außer Betracht, welche: