Gesetze / Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren
FeinGehG§ 9
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeinGehG/9#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeinGehG/9#abs-2 (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nrn. 3 und 4 gelten nicht für versilberte Bestecke und andere Tafelgeräte, die mit einem die Niederschlagsmenge des Feinsilbers angebenden Zahlenstempel versehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeinGehG/9#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FeinGehG/9#abs-4 (4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 FeinGehG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.11.2001 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I 2992)
BGBl. I S. 2992
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02.03.1974 Ausfertigung
§ 9 geändert und umnummeriert durch Artikel 185 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I 469)
BGBl. 1974 I S. 469
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24.05.1968 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 74 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBl. I 503)
BGBl. 1968 I S. 503
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