Gesetze / Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren
FeinGehG§ 9
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeinGehG/9#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeinGehG/9#abs-2 (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nrn. 3 und 4 gelten nicht für versilberte Bestecke und andere Tafelgeräte, die mit einem die Niederschlagsmenge des Feinsilbers angebenden Zahlenstempel versehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeinGehG/9#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FeinGehG/9#abs-4 (4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 FeinGehG →
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