Gesetze / Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren

FeinGehG

§ 9

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeinGehG/9#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
Gold- oder Silberwaren, welche nach diesem Gesetz mit einer Angabe des Feingehalts nicht versehen sein dürfen, mit einer solchen Angabe versieht;
2.
Gold- oder Silberwaren, welche nach diesem Gesetz mit einer Angabe des Feingehalts versehen sein dürfen, mit einer anderen, als der nach diesem Gesetz zulässigen Feingehaltsangabe versieht;
3.
gold- oder silberähnliche Waren mit einem durch dieses Gesetz vorgesehenen Stempelzeichen oder mit einem Stempelzeichen versieht, welches nach diesem Gesetz als Feingehaltsbezeichnung für Gold- und Silberwaren nicht zulässig ist;
4.
Waren feilhält, welche mit einer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßenden Bezeichnung versehen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeinGehG/9#abs-2 (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nrn. 3 und 4 gelten nicht für versilberte Bestecke und andere Tafelgeräte, die mit einem die Niederschlagsmenge des Feinsilbers angebenden Zahlenstempel versehen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeinGehG/9#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FeinGehG/9#abs-4 (4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.

§ 8 § 10