Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 913
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 04.07.2018 – 1 A 405/17Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 18.06.2012 – 10 S 452/10Fahrerlaubnisrecht: Formelle Anforderungen an die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- BVerwG, 07.04.2022 – 3 C 9/21 · Entziehung der FahrerlaubnisZitiert von 78
- BVerwG, 17.03.2021 – 3 C 3/20MPU nach einmaliger Trunkenheitsfahrt mit hoher Blutalkoholkonzentration und fehlenden AusfallerscheinungenZitiert von 48
- BVerwG, 14.12.2023 – 3 C 10/22Wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV)Zitiert von 31
- VG Karlsruhe, 12.11.2015 – 3 K 380/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 04.08.2026 – 16 B 316/26
- VG Düsseldorf, 03.06.2026 – 6 L 1280/26
- VG Gelsenkirchen, 03.06.2026 – 7 L 520/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 FeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.