Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 487 Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/487#abs-1 (1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften,
1.
nach denen das Nachlassgericht die Auseinandersetzung eines Nachlasses von Amts wegen zu vermitteln hat, wenn diese nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist;
2.
nach denen andere als gerichtliche Behörden für die den Amtsgerichten nach § 373 Absatz 2 obliegenden Aufgaben zuständig sind;
3.
nach denen in Baden-Württemberg in den Fällen des § 363 anstelle der Notare oder neben diesen andere Stellen die Auseinandersetzung vermitteln;
4.
die das Verfahren in den Fällen nach Nummer 3 betreffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/487#abs-2 (2) Auf die Auseinandersetzung nach Absatz 1 Nr. 1 sind die §§ 365 bis 372 anzuwenden.