Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 487 Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/487#abs-1 (1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/487#abs-2 (2) Auf die Auseinandersetzung nach Absatz 1 Nr. 1 sind die §§ 365 bis 372 anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 487 FamFG →
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Änderungsverlauf
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 487 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1800)
BGBl. 2013 I S. 1800
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