Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 486 Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/486#abs-1 (1) Soweit das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Rechtsgebiete der Landesgesetzgebung vorbehält, gilt dieser Vorbehalt auch für die entsprechenden Verfahrensvorschriften, soweit sie Gegenstand dieses Gesetzes sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/486#abs-2 (2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Ergänzung und Ausführung dieses Gesetzes, einschließlich der erforderlichen Übergangsvorschriften erlassen werden. Dies gilt auch, soweit keine Vorbehalte für die Landesgesetzgebung bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/486#abs-3 (3) § 378 Absatz 3 gilt nicht, soweit Anmeldungen von einer gemäß § 68 des Beurkundungsgesetzes nach Landesrecht zuständigen Person oder Stelle öffentlich beglaubigt worden sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 486 FamFG →
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- OLG Köln, 30.12.2021 – 2 Wx 336/21Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 486 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1396)
BGBl. 2017 I S. 1396
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